3.4.1.2. Soweit der Beschuldigte einerseits ausführt, die Anlassdelikte seien nicht gewichtig genug, um einen solch schweren Eingriff in die Freiheitsrechte zu rechtfertigen, ist ihm nicht zu folgen. Die Übertretungen (Beschimpfungen) fallen als Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB zwar von vornherein ausser Betracht. Insbesondere die Drohungen (zumindest teilweise) sind jedoch, nach einer einlässlichen Prüfung, vorliegend als Anlasstaten mit hinreichender Schwere zu betrachten.