Die Massnahme dauert aber grundsätzlich so lange an, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich eine Zweckerreichung als aussichtslos erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_796/2019 vom 16. Oktober 2019 E. 3.2.3 mit Hinweis auf BGE 145 IV 65 E. 2.3.3, BGE 142 IV 105 E. 5.4, BGE 141 IV 236 E. 3.5, BGE 141 IV 49 E. 2.1 f.). Eine stationäre Massnahme in einer forensisch-psychiatrischen Klinik ist zudem von starken Eingriffen in die persönliche Freiheit des Beschuldigten geprägt. Eine solche bedeutet nicht bloss eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit, sondern umfasst regelmässig auch weitere Eingriffe, die sich aus der Notwendigkeit der Behandlung ergeben (vgl. BGE 130 IV 49 E. 3.3).