3.4. Die Schwere und Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist in Relation zur Schwere des Eingriffs in die Freiheitsrechte des Beschuldigten bei einer stationären Massnahme zu setzen. Es handelt sich hierbei um die Prüfung der Verhältnismässigkeit im engen Sinne, gegen welche sich der Beschuldigte mit seiner Berufung hauptsächlich wendet. 3.4.1.1. Eine stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB stellt einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten dar.