Nach Art. 56 Abs. 1 lit. a StGB muss die Strafe alleine ungeeignet erscheinen, der Gefahr weiterer Straftaten entgegenzuwirken. Diese Voraussetzung ist ebenfalls klar zu bejahen. Wir bereits aufgezeigt, geht vom Beschuldigten eine hohe Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit aus. Eine unbedingte Geldstrafe ist alleine gänzlich ungeeignet, dieser Gefährlichkeit entgegenzuwirken. Demzufolge ist auch diese Voraussetzung erfüllt.