Für eine ambulante Massnahme brauche es eine starke Vertrauensbasis und soziale Zuverlässigkeit, welche nicht vorhanden sei. Eine solche könne bestenfalls das Resultat nach einer gelungenen stationären Phase sein (Protokoll Berufungsverhandlung S. 9). Von daher müsse gesagt werden, dass nur ein stationäres Verfahren in einer genügend tragfähigen Einrichtung geeignet sei, der Gefahr weiterer Straftaten zu begegnen (UA act. 806 f.). Auch andere mildere Massnahmen wie ein Kontakt- oder Rayonverbot seien nach Ansicht von Dr. med. C. keinesfalls erfolgsversprechend (UA act. 800 f.).