werden dürfe. Das psychische Leiden stehe aber klar im Vordergrund, wohingegen die Suchtgefährdung nicht vorne auf der Prioritätenliste stehe. Angesichts der mehr als nur dubiosen Motivationslage könne eine ambulante Massnahme im Sinne von Art. 63 StGB seiner Ansicht nach sicher nicht empfohlen werden, da auf diesem Wege kaum eine genügende therapeutische Einflussnahme auf den Beschuldigten möglich sei, weder in rein psychiatrischer noch in suchtmedizinischer oder kombinierter Form. Für eine ambulante Massnahme brauche es eine starke Vertrauensbasis und soziale Zuverlässigkeit, welche nicht vorhanden sei.