Unter diesen Umständen ist die Therapierbarkeit und die damit einhergehende Reduktion des Rückfallrisikos in Bezug auf den Beschuldigten – zumindest in beschränktem Umfang – zu bejahen, sodass eine Behandlung zu versuchen ist. 3.3.4. Aufgrund der Eignung und Erforderlichkeit kommt vorliegend auch nur eine stationäre Massnahme in Frage und es stehen keine milderen Massnahmen zur Verfügung. Dr. med. C. sprach sich sowohl in seinem Gutachten, als auch anlässlich der Berufungsverhandlung klar für eine Massnahme im Sinne von Art. 59 StGB aus, wobei der Aspekt der Suchtgefährdung nicht ausgeklammert - 18 -