b EG StPO geforderte schwere Drittgefährdung ebenfalls als erfüllt zu erachten gewesen sei. Er sei zwar bisher nicht körperlich gewalttätig in Erscheinung getreten, aufgrund seiner inneren Überzeugung falsch verstanden und ungerecht behandelt zu werden sowie seiner Defizite im Bereich der Impulskontrolle und Emotionsregulation müsse schon heute und insbesondere beim Fortschreiten der Krankheit von einer schweren Fremdgefährdung von Personen ausgegangen werden, von denen er sich missverstanden oder ungerecht behandelt fühle.