Ohne Behandlung habe sodann eine Zunahme der Wahngedanken und eine Chronifizierung der Krankheit gedroht. Ebenfalls wurde hierzu ausgeführt, dass beim Beschuldigten aufgrund der wahnhaften Symptomatik ein erhebliches Risiko für abrupte fremdaggressive Fehlhandlungen bestanden habe, womit die gemäss § 47 Abs. 1 lit. b EG StPO geforderte schwere Drittgefährdung ebenfalls als erfüllt zu erachten gewesen sei.