Diesem Entscheid des Verwaltungsgerichts ist zu entnehmen, dass nach Einschätzung von H., Chefarzt und Zentrumsleiter der Klinik L., als auch von Gutachter Dr. I. dem Beschuldigten die Einsicht in seine Krankheit und seine Behandlungsbedürftigkeit fehle. Aufgrund des fehlenden Krankheitserlebens fehle ihm die Einsicht und der Wille sich behandeln zu lassen, womit eine Urteilsunfähigkeit im Sinne von § 47 Abs. 2 lit. b EG StPO zu bejahen gewesen sei. Es hätte eine schwerwiegende Eigengefährdung vorgelegen. Ohne Behandlung habe sodann eine Zunahme der Wahngedanken und eine Chronifizierung der Krankheit gedroht.