Die von Dr. med. C. genannte Notwendigkeit einer Zwangsmedikation bzw. einer elektiven Behandlung wird auch durch die jüngsten Entwicklungen deutlich. Am 29. April 2022 wurde der Beschuldigte aufgrund seines Verhaltens und zur psychischen Stabilisierung bzw. Krisenintervention von der Haftantstalt K. in die Klinik L. versetzt, wo er sich bis 9. April 2022 aufhielt. Dies weil er sich in der Erregung offenbar zunehmend gesteigert und zweitweise in der Zelle nur noch geschrien und gepoltert hatte. Ausserdem habe er bedrohlich gewirkt und «wie auf dem Absprung auch tätlich - 17 -