Dr. med. C. bejaht in seinem Gutachten dementsprechend grundsätzlich die Therapiebarkeit des Beschuldigten, betont aber gleichzeitig, dass die fehlende Therapierwilligkeit zu Problemen führen könnte. Diese Ausführungen bestätigte er auch anlässlich der Berufungsverhandlung. So führte er aus, dass der Beschuldigte sicher behandlungsbedürftig sei. Massnahmenbedürftigkeit bedeute jedoch wesentlich mehr als das und erfordere namentlich auch die Fähigkeit, sich in ein Behandlungsprogramm zu integrieren. Es müsse erst versucht werden, dies in verschiedenen Schritten zu erreichen.