erst im Laufe eines Behandlungsversuches zeigen würden (UA act. 804). Dr. med. C. führt weiter aus, dass man um eine Zwangsmedikation wohl nicht herumkommen werde, was sich nun bewahrheitet hat (siehe dazu weiter unten). Ein innerer Widerstand per se liefere jedoch noch keine Kontraindikation gegen einen entsprechenden Therapieversuch.