Die Massnahmenfähigkeit könne nicht bedingungslos vorausgesetzt werden: Von seinem Vorleben her sollte der Beschuldigte sozialkompetenzmässig zwar in der Lage sein, sich in einem therapeutischen Rahmen zu bewegen; wie seine Unverträglichkeit unter dem Einfluss der Krankheit gezeigt hat, könne es aber zumindest initial Probleme geben, ihn in einer Patientengruppe respektive in einen Therapiebetrieb einzubinden, was zu Beginn möglicherweise ein Sonderarrangement mit mehr oder weniger Einzelbetreuung notwendig machen könnte. Dies seien jedoch Dinge, die sich - 16 -