Dieses von Dr. med. C. zwar vorsichtig aber nichtsdestotrotz konkret skizzierte Gefahrenspektrum ist weit und umfasst durchaus auch (wenn auch nur mit einer eher untergeordneten Wahrscheinlichkeit) gewalttätige Übergriffe bis zu Tötungen. Diese Einschätzung der Gefahr durch Dr. med. C. ist entgegen dem Beschuldigten somit keinesfalls als «eher gering» zu bezeichnen und bietet Erklärungen für die bisher lediglich wenigen Vorstrafen im Vergleich zu den massiven Drohungen. An der Gefährlichkeit des Beschuldigten vermag die von der amtlichen Verteidigung vorgebrachte zurückgezogene Lebensweise des Beschuldigten in der Haft (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13) nichts zu ändern, zumal offen-