Dies deute auf eine Ungebremstheit und Skrupellosigkeit hin. Der Umstand, dass – soweit bekannt – eine eher mild verlaufende Kriminalgeschichte vorliege, könne damit erklärt werden, dass der Beschuldigte lange in geordneten Verhältnissen gelebt habe und es nicht bekannt sei, was in der Zeit im - 15 - Ausland (Russland, Thailand) vorgefallen sei (Protokoll Berufungsverhandlung S. 7 f., 10 f. und 12).