Anlässlich der Berufungsverhandlung führte Dr. med. C. insbesondere aus, dass es ein gewaltiger Unsicherheitsfaktor sei bzw. «schon recht gefährlich» und «die Gefahr nicht abschätzbar» sei, den Beschuldigten auf freien Fuss zu setzten, sodass er im Zufallsprinzip auf andere Personen stosse. In einer Konfliktsituation glaube er nicht, dass der Beschuldigte einen Gewaltverzicht üben würde, zumal es nach den Schilderungen des Beschuldigten früher zu tätlichen Auseinandersetzungen wie Schlägereien gekommen sei. Es gehöre zum Krankheitsbild, dass der Beschuldigte seinen Hass auf einzelne Personen lenke.