Eine gewaltsame Eskalation bei ungenügender Behandlung sei «nicht undenkbar», zumal der Beschuldigte offensichtlich durch ein wahnhaft verzerrtes und extrem egozentrisches Rechtsverständnis getrieben werde (GA act. 803). In diesem Kontext sei namentlich an die Wahnvorstellungen des Beschuldigten bezüglich F. zu denken, dem er den wahnhaften Vorwurf mache, seine kleine Tochter vergewaltigt zu haben, «womit natürlich unter Umständen ein Motiv für einen wahnhaften Racheakt» gesetzt sei (UA act. 803).