Tödliche Aggressionen seien demgegenüber mit eher geringerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, auch diese könne man aber nicht ausschliessen (UA act. 803). Steigerungen der Attacken seien nicht auszuschliessen, auch wenn es mit Blick auf die Kriminalanamnese des Beschuldigten «nicht gleich um physische Vernichtung der Kontrahenten» gehen müsse (UA act. 797 f.; vgl. auch UA act. 786, wonach allgemein gelte, dass die bisher gezeigte Delinquenz als bester Prädikator für künftig zu erwartende Delinquenz gelte).