3.3.3.1. Einerseits liegt die Gefahr für weitere Taten vor, die im Zusammenhang zu der psychischen Störung des Beschuldigten stehen. Dr. med. C. hält fest, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Rückfall in die bereits gezeigten Deliktskategorien zu erwarten sei. Bei Konflikteskalationen könne es – ohne Behandlung – zudem mit mittelhoher Wahrscheinlichkeit auch zu gewalttätigen Übergriffen kommen. Tödliche Aggressionen seien demgegenüber mit eher geringerer Wahrscheinlichkeit zu erwarten, auch diese könne man aber nicht ausschliessen (UA act. 803).