C. ausgeführt, dass zu den tatrelevanten Zeiten ein paranoides Zustandsbild bestanden habe, welches zumindest Manifestation einer anhaltenden wahnhaften Störung, eher sogar noch einer paranoiden Schizophrenie gewesen sein dürfte. Die vorgeworfenen Taten hätten klarerweise im Zusammenhang mit seiner psychischen Störung gestanden, während ein tatpsychologischer Kausalzusammenhang mit den in Frage stehenden Substanzen – Alkohol und Cannabinoiden – höchstens marginal gewesen sein dürfte (UA act. 804). Daneben bestätigte Dr. med. C., dass zum Tatzeitpunkt eine stark verminderte Schuldfähigkeit bestanden habe (siehe dazu E. 1.2.2 oben).