3.3.2. Der Beschuldigte hat mit den mehrfachen Drohungen sowie dem Hausfriedensbruch Delikte begangen, die Vergehen darstellen, womit mehrere Anlasstaten gemäss Art. 59 Abs. 1 lit. a StGB vorliegen. Die begangenen Straftaten stehen wesentlich mit seiner Erkrankung im Zusammenhang. So wird im Gutachten von Dr. med. C. ausgeführt, dass zu den tatrelevanten Zeiten ein paranoides Zustandsbild bestanden habe, welches zumindest Manifestation einer anhaltenden wahnhaften Störung, eher sogar noch einer paranoiden Schizophrenie gewesen sein dürfte.