Der Beschuldigte selbst bestritt zwar das Vorliegen einer psychischen Störung und führte aus, er sei gesund (namentlich mit brieflicher Eingabe, Eingang vom 15. Juni 2022); diese fehlende Krankheitseinsicht ist jedoch krankheitsbedingt typisch. Die amtliche Verteidigung ging dagegen - 13 - zumindest implizit ebenfalls von der Richtigkeit dieser Diagnose aus und bejahte ebenfalls den Bedarf einer Behandlung, wenn auch nicht im Sinne einer strafrechtlichen Massnahme (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.).