Es fehle das erkennbare Element der Schizophrenie, dass sich beim Beschuldigten etwas fragmentiere oder auflöse, was die Wahrnehmung des «Ichs» betreffe. Zwischen einer wahnhaften Störung und einer Schizophrenie würde es allerdings vielleicht gar keine absolute Grenze geben, sondern handle es sich dabei mehr um eine Typologie. Der Schweregrad der psychischen Störung erfordere nach wie vor eine stationäre Massnahme (Protokoll Berufungsverhandlung S. 5, 6 f. und 9).