bekannt seien und dass der Beschuldigte auch in jüngerer Vergangenheit entsprechende Substanzen konsumiert habe. Es sei jedoch in keiner Weise gesichert, dass dieser Konsum in der jüngeren Vergangenheit ausreichend lang und intensiv gewesen sei, dass daraus ein Abhängigkeitssyndrom habe entstehen können. Die paranoide Störung des Beschuldigten könne als eher schwergradige psychische Störung im Rechtssinne beurteilt werden, die Suchtproblematik hingegen sei aktuell nicht sehr ausgeprägt (UA act. 798 ff.).