nachvollziehbar, weshalb nachfolgend darauf abgestellt wird, was im Einzelnen darzulegen ist. Der Gutachter kommt wie bereits erwähnt zum Schluss, dass der Beschuldigte unter einem paranoiden Zustandsbild leide, welches sowohl einer «anhaltenden wahnhaften Störung», welche sich auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeitsstörung entwickelt habe, als auch einer symptomarm verlaufenden paranoiden Schizophrenie entsprechen könne. Dabei könne sich die symptomarm verlaufende paranoide Schizophrenie in gewissen Fällen auch auf dem Boden einer paranoiden Persönlichkeitsstörung ergeben.