63 Abs. 1 StGB). Sind mehrere Massnahmen in gleicher Weise geeignet, ist aber nur eine notwendig, so ordnet das Gericht diejenige an, die den Täter am wenigsten beschwert (Art. 56a Abs. 1 StGB). 3.3. 3.3.1. Die Voraussetzungen für die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 56 StGB sind vorliegend erfüllt: Der Beschuldigte wurde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens durch Dr. med. C. am 13. Januar 2021 psychiatrisch begutachtet (UA act. 761 ff.). Das von ihm erstellte Gutachten datiert vom 8. März 2021. Es beruht auf einer sorgfältigen Sachverhaltsabklärung und ist in sich schlüssig sowie - 12 -