Auch habe sich der gesundheitliche, insbesondere psychisch-mentale Zustand des Beschuldigten seit etwa September 2021 stark verschlechtert, was die Eignung der Haft in Frage stelle. Es fehle insgesamt an der Zweck-Mittel-Proportionalität einer stationären Massnahme. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Wahrscheinlichkeit bzw. Gefahr mit der psychischen Störung des Beschuldigten in Zusammenhang stehender Taten damit deutlich verringern lasse (Berufungsbegründung S. 4 N. 7).