Auch das Gutachten von Dr. med. C. äussere sich nicht zur Dauer der Massnahme, womit diese völlig offenbliebe (Berufungsbegründung S. 3 N. 3-4.c). Weiter würden die erfolgten Schuldsprüche eine eher geringe Tatschwere aufweisen und sei die vom Beschuldigten ausgehende Gefahr gemäss dem Gutachten als eher gering einzustufen (Berufungsbegründung S. 4 N. 5). Folglich dürfe die Massnahme lediglich wenig eingriffsintensiv ausfallen. Auch habe sich der gesundheitliche, insbesondere psychisch-mentale Zustand des Beschuldigten seit etwa September 2021 stark verschlechtert, was die Eignung der Haft in Frage stelle.