Der Beschuldigte beantragt mit Berufung, dass auf die Anordnung einer Massnahme vollständig zu verzichten sei (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 und 5, Berufungserklärung S. 2). Er stellt insbesondere die Verhältnismässigkeit einer stationären Massnahme in Frage. Es wird bemängelt, dass sich das vorinstanzliche Urteil nicht zum zeitlichen Aspekt der Massnahme äussere. Auch das Gutachten von Dr. med. C. äussere sich nicht zur Dauer der Massnahme, womit diese völlig offenbliebe (Berufungsbegründung S. 3 N. 3-4.c).