2.2. Der Beschuldigte hat die vorliegend zu beurteilenden Straftaten noch während laufender Probezeit gemäss dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 2. Juli 2020 begangen. Die - 10 - Vorinstanz hat auf den Vollzug der bedingt ausgesprochenen Geldstrafe von 35 Tagessätzen verzichtet. Stattdessen wurde der Beschuldigte verwarnt und die Probezeit um ein Jahr verlängert, womit es sein Bewenden hat, zumal ein Widerruf aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht möglich wäre.