Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 27 ff.). Die von der Vorinstanz ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen erscheint insbesondere unter Berücksichtigung der mehrfachen Tatbegehung der Drohung und einem diesbezüglichen ordentlichen Strafrahmen von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe auch bei Annahme eines – aufgrund der schwergradig verminderten Schuldfähigkeit – (sehr) leichten Verschuldens als eher mild und kann unter keinem Titel herabgesetzt werden. Eine Erhöhung des Strafmasses ist hingegen aufgrund des Verschlechterungsverbots (Art. 391 Abs. 2 StPO) ausgeschlossen.