Für den – hier eingetretenen – Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt macht der Beschuldigte keine Ausführungen betreffend die Strafzumessung, sondern erachtet die ausgesprochene Geldstrafe neben der stationären Massnahme «als ganz im Hintergrund» (Berufungsbegründung S. 3). Es kann deshalb auf die unbestritten gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Urteil Vorinstanz S. 27 ff.).