Die Vorinstanz hat den Beschuldigten – insbesondere unter Hinweis auf die verminderte Schuldfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB – zu einer unbedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen à Fr. 30.00, d.h. Fr. 900.00, verurteilt. Der Beschuldigte beantragt mit seiner Berufung das Absehen von einer (Geld-)Strafe, was er mit den beantragten Freisprüchen begründet. Für den – hier eingetretenen – Fall der Abweisung der Berufung im Schuldpunkt macht der Beschuldigte keine Ausführungen betreffend die Strafzumessung, sondern erachtet die ausgesprochene Geldstrafe neben der stationären Massnahme «als ganz im Hintergrund» (Berufungsbegründung S. 3).