1.3.2. Auch dieser Sachverhalt ist vom Beschuldigten grundsätzlich unbestritten geblieben und es wird lediglich mit Verweis auf die angeblich vollständige Schuldunfähigkeit ein Freispruch beantragt. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Gestützt auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen Dr. med. C. ist nicht von einer gänzlichen Schuldunfähigkeit auszugehen. Mit der Vorinstanz (Urteil Vorinstanz E. II. 3 S. 19 - 21) hat der Beschuldigte den Tatbestand des Hausfriedensbruchs somit erfüllt. -9-