1.3. 1.3.1. Weiter wird dem Beschuldigten in Anklageziffer 2 in tatsächlicher Hinsicht vorgeworfen, dass er sich am 26. Dezember 2020 an den Wohnort seiner Mutter, G., in Gemeinde U. begeben und gegen deren Willen und nachdem sie beim Klingeln die Tür nicht geöffnet habe, über die geöffnete Sitzplatztüre in das Haus gelangt sei, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein und das Haus auch auf Aufforderung hin nicht verlassen habe.