Zusammengefasst steht fest, dass beim Beschuldigten in den fraglichen Tatzeitpunkten zwar eine stark verminderte Schuldfähigkeit, jedoch keine gänzliche Schuldunfähigkeit vorlag. Er hat sich somit der mehrfachen Drohung und Beschimpfung schuldig gemacht. Der verminderten Schuldfähigkeit ist im Rahmen der Strafzumessung Rechnung zu tragen (Art. 19 Abs. 2 StGB). Die Berufung des Beschuldigten ist diesbezüglich abzuweisen.