Der Grundsatz «in dubio pro reo» gebietet nicht, bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen. Der Grundsatz kommt nur zur Anwendung, wenn nach erfolgter Beweiswürdigung als Ganzem relevante Zweifel verbleiben (Urteil 6B_1395/2019 vom 3. Juni 2020 E. 1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_798/2020 vom 16. September 2020 E. 3.2.2). Vorliegend verbleiben aufgrund der schlüssigen Ausführungen von Dr. med. C. keine ernsthaften Zweifel daran, dass die Schuldfähigkeit des Beschuldigten anlässlich der Deliktsbegehung nicht vollständig ausgeschlossen war.