Insofern der Beschuldigte ausführen lässt, die Schuldfähigkeit sei zumindest nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» zu verneinen, sofern der Sachverständige Dr. med. C. nur eine generelle nicht aber eine episodenhafte Schuldunfähigkeit ausschliesse und eine solche damit für die Tatzeitpunkte anzunehmen sei, ist dem nicht zu folgen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 13). Der Grundsatz «in dubio pro reo» gebietet nicht, bei sich widersprechenden Beweismitteln unbesehen auf den für den Angeklagten günstigeren Beweis abzustellen.