Das Gutachten und die ergänzenden Ausführungen von Dr. med. C. erweisen sich als schlüssig und nachvollziehbar. Seine Formulierungen machen deutlich, dass eine schwere Einschränkung, nicht aber ein völliger Ausschluss der Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beschuldigten im Tatzeitpunkt im Vordergrund steht. Auch das Obergericht vertritt die Auffassung, dass eine Person mit der Diagnose des Beschuldigten nicht zwangsläufig schuldunfähig ist, dies umso mehr, als dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie beim Beschuldigten nicht zweifelsfrei vorliegt (Protokoll Berufungsverhandlung S. 6 f.). -8-