Der Beschuldigte habe jeweils noch eine Ahnung von Recht und Unrecht, dies vor allem auf sich bezogen, er fühle sich oft ungerecht behandelt. Namentlich stelle die Tatsache, dass der Beschuldigte Drohungen zum Teil ausrichten liess, ein Indiz gegen eine völlig aufgehobene Schuldfähigkeit dar, da darin ein Minimum an Organisation und Planung zu erkennen sei, was auf eine Restbesonnenheit schliessen lasse. Zudem stimme er sich schon auf den Kontext ab, was man auch an seinem Verhalten anlässlich der Berufungsverhandlung gesehen habe. Hingegen sei die Wahrnehmung des Beschuldigten natürlich massiv verzerrt.