sei mit dem Zustand des Beschuldigten nicht gleichzusetzen. Darum könne es zwar sein, dass bei einzelnen Handlungen der Zustand der Schuldunfähigkeit kurzfristig erreicht worden sei, für Sekunden oder Minuten, aber dass dies jedes Mal der Fall gewesen sei, sei keine besonders realistische Sichtweise. Der Beschuldigte habe jeweils noch eine Ahnung von Recht und Unrecht, dies vor allem auf sich bezogen, er fühle sich oft ungerecht behandelt.