Anlässlich der Berufungsverhandlung konkretisierte der Sachverständige Dr. med. C. seine bisherigen Ausführungen dahingehend, dass er stark gegen die These einer vollständigen Schuldunfähigkeit sei. Es gäbe zwar eine – historisch jedoch mittlerweile praktisch überholte Schule in der Psychiatrie – welche insbesondere in Deutschland vorherrsche, die bei einer diagnostizierten Schizophrenie praktisch automatisch von einer Schuldunfähigkeit ausgehe. Dies überzeuge jedoch nicht, zumal auch Personen mit dieser Diagnose Tagesformen und Spitzen hätten, man müsse dies evaluieren und ableiten. Die völlige Schuldunfähigkeit – d.h., wenn man gar nichts mehr in Anpassung an die Realität machen könne –