seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgegangen werden müsse, sodass nicht einmal eine vollständige Aufhebung der besagten Fähigkeiten ausgeschlossen werden könne. Es sei in Anbetracht der wahnhaft motivierten Drohungen von schweren Abstrichen bei Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auszugehen, zumal eine steile Erregungskurve vorherrsche und die Impulskontrolle in Bezug auf verbale Äusserungen gering entwickelt sei, umso mehr als ihm offenbar bis heute keine Distanznahme von diesen Entgleisungen möglich sei. Die Schulfähigkeit gemäss Art. 19 Abs. 2 StGB müsse zumindest schwer vermindert gewesen sein (UA act. 802 F. 2.2.1 und 2.2.2).