Die gesamte bisher gezeigte Symptomatik gehe tendenziell über die Diagnose einer anhaltenden wahnhaften Störung hinaus, ohne allerdings die Kriterien einer (paranoiden) Schizophrenie vollumfänglich zu erfüllen (UA act. 798). Die paranoide Störung des Beschuldigten könne als eher schwergradige psychische Störung im Rechtssinne beurteilt werden. Zur Schuldfähigkeit wird ausgeführt, dass beim Beschuldigten im Tatzeitpunkt von einer schweren Einschränkung -7-