1.2.4. Entgegen dem Vorbringen der Verteidigung (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.; vgl. GA act. 138) ist unter den vorliegenden Umständen hinsichtlich der Drohungen und Beschimpfungen auch nicht von einer vollständigen Schuldunfähigkeit des Beschuldigten im Sinne von Art. 19 Abs. 1 StGB auszugehen.