er zumindest in Kauf genommen hat. Unerheblich ist dabei, ob er die Drohungen ernst gemeint hat. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte die genannten ehrverletzenden Bezeichnungen – welche reine Werturteile darstellen – bewusst und gewollt ausgesprochen hat, um D. und G. in ihrer Ehre anzugreifen bzw. dies zumindest in Kauf genommen hat. Die entsprechenden Strafanträge (UA act. 117 und 167) liegen vor.