Für das Obergericht ist erstellt, dass es dem Beschuldigten auch unter Berücksichtigung der von ihm wahrgenommenen Realität jeweils um die Umsetzung des Handlungsentschlusses der Drohung und Beschimpfung ging. Es ist damit erstellt, dass der Beschuldigte mehrfach Drohungen ausgesprochen hat, welche nach einem objektiven Massstab geeignet waren, einen vernünftigen Menschen mit durchschnittlicher psychischer Belastbarkeit in Angst und Schrecken zu versetzen, da er den betroffenen Personen oder ihnen nahestehenden Personen ein schweres Übel in Aussicht gestellt und damit die Adressaten, D., F. und G., tatsächlich in Angst und Schrecken versetzt hat, womit er zumindest gerechnet und was