1.2.3. Insofern der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand bestreiten lässt, da er in nicht schuldfähigem Zustand gehandelt habe (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 2 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden. Die Frage der Schuldfähigkeit ist von der Frage zu unterscheiden, ob der Täter mit Wissen und Willen, d.h. vorsätzlich, gehandelt hat. Bei der Schuldfähigkeit geht es um die Einsicht in das Unrecht einer Tat. Sie setzt einen Akt normativer Wertung voraus.