Drohungen bzw. Beschimpfungen bzw. die amtliche Verteidigung ausführt, diese Angabe entspräche der Wahrnehmung des Beschuldigten, in dessen Vorstellung «der notwendigen Austausch mit Verbündeten und das Stichwort Firewall» eine grosse Rolle spielen würden, weshalb es sich dabei nicht um Schutzbehauptungen handle (Plädoyer Berufungsverhandlung S. 4 f.), kann dem nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass es sich bei diesen Ausführungen um reine Schutzbehauptungen des Beschuldigten handelt. Den Äusserungen kann bei vernünftiger Betrachtungsweise kein anderer Sinngehalt als jenem, der sich aus dem eindeutigen Wortlaut ergibt, zugemessen werden.